Recht

Zwei Hürden, die vor der Technik kommen

Bevor Sie entscheiden, welches Modell wo läuft, sind zwei Fragen zu klären: Muss der Betriebsrat mitbestimmen, und fallen die Unterlagen unter eine Schweigepflicht? Beides hängt nicht an der Technik, beides kann ein fertiges Projekt aufhalten. Über Auftragsverarbeitung und den EU AI Act haben wir an anderer Stelle geschrieben; hier geht es um die zwei Punkte, die dort fehlen.

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Wann der Betriebsrat mitbestimmen muss

Der auslösende Punkt steht in § 87 Absatz 1 Nummer 6 Betriebsverfassungsgesetz: Bei technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen, hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Entscheidend ist die Eignung, nicht Ihre Absicht. Sie können glaubhaft versichern, niemanden kontrollieren zu wollen, und die Mitbestimmung greift trotzdem.

Bei einem Corporate LLM ist diese Eignung fast immer gegeben, und zwar genau durch das, was es seriös macht: das Protokoll. Wenn nachvollziehbar ist, wer wann welche Frage gestellt hat, liegen Daten vor, aus denen sich Arbeitsverhalten ablesen lässt. Wer die Protokolle wegen der Revision braucht, braucht deshalb auch die Beteiligung des Betriebsrats.

Unabhängig davon brauchen Sie eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten. § 26 Bundesdatenschutzgesetz erlaubt sie, soweit sie für das Arbeitsverhältnis erforderlich ist; eine Betriebsvereinbarung kann diese Grundlage ebenfalls tragen. Auf Einwilligungen der Belegschaft sollten Sie sich hier nicht stützen, weil sie im Arbeitsverhältnis jederzeit widerrufbar und in ihrer Freiwilligkeit angreifbar sind.

Praktisch heißt das: den Betriebsrat einbeziehen, bevor Hardware bestellt oder ein Vertrag unterschrieben ist. Ein Gremium, das vor eine fertige Entscheidung gesetzt wird, blockiert erfahrungsgemäß länger als eines, das mitgestalten durfte.

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Was in die Betriebsvereinbarung gehört

Diese fünf Punkte tauchen in fast jeder Verhandlung auf. Der letzte ist der wichtigste für die Akzeptanz.

Zugelassene Werkzeuge

Welche Systeme erlaubt sind und welche nicht. Ohne diese Liste bleibt jede Regel unverbindlich, und die Belegschaft nutzt weiter, was gerade praktisch ist.

Erlaubte Daten

Welche Unterlagen hinein dürfen und welche nicht. Bei Personalakten, Krankmeldungen und Bewerbungen lohnt eine ausdrückliche Ausnahme.

Zugriff auf Protokolle

Wer die Protokolle einsehen darf, zu welchem Zweck und in welchem Verfahren. Ein Vier-Augen-Prinzip nimmt viel Misstrauen heraus.

Speicherdauer

Wie lange Protokolle und Eingaben aufbewahrt werden und wann sie automatisch verschwinden. Automatisch, nicht auf Antrag.

Keine Leistungsbewertung

Die ausdrückliche Zusage, dass Protokolldaten nicht in Beurteilungen einfließen. Ohne diesen Satz wird das System als Kontrollinstrument gelesen, und dann nutzt es niemand freiwillig.

Ablauf

Die Reihenfolge, die Streit vermeidet

Zuerst die Liste der Aufgaben, die das System übernehmen soll. Ohne sie diskutieren Sie mit dem Betriebsrat über ein Gerät, dessen Zweck niemand benennen kann, und das führt zu Misstrauen, das inhaltlich gar nicht begründet ist.

Dann das Gespräch mit dem Gremium, und zwar bevor ein Angebot unterschrieben ist. An diesem Punkt lassen sich Protokollumfang und Speicherdauer noch gestalten. Danach nicht mehr, weil beides dann in einem Produkt festgeschrieben ist, das Sie schon gekauft haben.

Erst wenn diese Punkte stehen, kommt die Technik: Betriebsform, Modell, Hardware. Vor der Inbetriebnahme braucht es die Verpflichtung aller beteiligten Dienstleister zur Geheimhaltung, sofern Berufsgeheimnisse berührt sind, und die Information der Beschäftigten über die Verarbeitung ihrer Daten. Wer diese Reihenfolge umdreht, baut zweimal.

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Berufsgeheimnis: die strengere Hürde

Für Kanzleien, Steuerberatungen, Arztpraxen und Psychotherapie gilt § 203 Strafgesetzbuch. Er stellt das Offenbaren fremder Geheimnisse unter Strafe, und er richtet sich an die Person, nicht an das Unternehmen. Das ist eine andere Größenordnung als ein Bußgeld nach der DSGVO.

Seit der Neufassung von § 203 Absatz 3 dürfen Berufsgeheimnisträger sonstige mitwirkende Personen einbeziehen, also auch IT-Dienstleister. Daran hängen zwei Bedingungen: Der Dienstleister muss zur Geheimhaltung verpflichtet werden, und Sie müssen ihn sorgfältig auswählen und beaufsichtigen. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag allein erfüllt das nicht, weil er die datenschutzrechtliche Ebene regelt und nicht die strafrechtliche.

Je mehr Beteiligte in der Kette stehen, desto aufwendiger wird dieser Nachweis. Bei einer Cloud-Plattform, die selbst Modelle mehrerer Anbieter einbindet, hängen an Ihrer Mandatsakte schnell drei Unternehmen. Jedes davon müsste verpflichtet und beaufsichtigt sein.

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Was daraus für die Betriebsform folgt

Wenn keine Daten das Haus verlassen, entfällt die Frage nach mitwirkenden Dritten für diese Daten. Das ist der eigentliche Grund, warum Kanzleien und Praxen bei uns überwiegend die lokale Variante wählen, und nicht die Rechenleistung.

Trotzdem verschwindet die Mitbestimmung dadurch nicht. Ein Gerät im eigenen Serverraum protokolliert genauso, ist also genauso zur Überwachung geeignet. Der Betriebsrat bleibt zuständig, unabhängig davon, wo die Maschine steht.

Für unkritische Aufgaben kann parallel ein Cloud-Modell sinnvoll sein, solange die Grenze zwischen beiden Wegen festgeschrieben und geprüft wird. Wie sich das auf die Wahl der Betriebsform auswirkt, steht auf der Corporate-LLM-Übersicht, und wie die lokale Umsetzung bei uns aussieht, auf der Seite zur lokalen KI-Plattform.

Diese Seite beschreibt Pflichten und offene Fragen und ist keine Rechtsberatung. Für die Bewertung Ihres Falls sprechen Sie mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt, bei Kammerberufen zusätzlich mit der zuständigen Kammer. Stand der Angaben: August 2026.

Auch die unbequemen

Häufige Fragen

Muss der Betriebsrat einer KI-Einführung zustimmen?
Sobald das Werkzeug geeignet ist, Leistung oder Verhalten zu überwachen, greift die Mitbestimmung nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 Betriebsverfassungsgesetz. Auf die Absicht kommt es dabei nicht an, die Eignung genügt. Ein System, das protokolliert, wer welche Frage gestellt hat, erfüllt das in der Regel.
Wir haben keinen Betriebsrat. Was gilt dann?
Dann fällt die Mitbestimmung weg, die übrigen Pflichten bleiben. Sie brauchen weiterhin eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten, eine Information der Betroffenen und geklärte Löschfristen. Viele Betriebe schreiben trotzdem eine Nutzungsregel, weil sie Streit im Einzelfall vermeidet.
Darf eine Kanzlei Mandatsdaten in ein KI-System geben?
Mit Sorgfalt und nicht in jedes. Die Schweigepflicht nach § 203 StGB ist strenger als die DSGVO, weil sie das Offenbaren gegenüber Dritten unter Strafe stellt. § 203 Absatz 3 erlaubt das Mitwirken von Dienstleistern, verlangt aber deren Verpflichtung zur Geheimhaltung und Sorgfalt bei der Auswahl. Ein Modell auf eigener Hardware vermeidet die Frage weitgehend, weil kein Dritter beteiligt ist.
Reicht ein Auftragsverarbeitungsvertrag für Berufsgeheimnisträger?
Für die DSGVO ja, für das Berufsrecht nicht automatisch. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag regelt die datenschutzrechtliche Seite. Die strafrechtliche Seite verlangt zusätzlich, dass der Dienstleister ausdrücklich zur Geheimhaltung verpflichtet wird. Das sind zwei Ebenen, die in Angeboten häufig zusammengezogen werden.
Was gehört in eine Betriebsvereinbarung zu KI?
Welche Werkzeuge erlaubt sind, welche Daten hinein dürfen, wer die Protokolle sehen darf und zu welchem Zweck, wie lange gespeichert wird, und dass Protokolle nicht zur Leistungsbewertung genutzt werden. Der letzte Punkt entscheidet oft darüber, ob die Belegschaft das System annimmt.
Ersetzt diese Seite eine Rechtsberatung?
Nein. Wir beschreiben, welche Fragen zu klären sind und wer dafür zuständig ist. Die Bewertung Ihres Einzelfalls gehört zu Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt, bei Kammerberufen zusätzlich zur zuständigen Kammer.

Nächster Schritt

Klären wir das vor der Technik

Im Prozess-Check gehen wir durch, welche Ihrer Unterlagen unter Schweigepflicht fallen und was das für die Betriebsform bedeutet. Ohne diese Klärung ist jede Hardwareentscheidung geraten.

Stand: August 2026